Rechtsprechung
LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2017 - L 5 KR 74/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Justiz Schleswig-Holstein
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
SGB IV § 7 Abs. 1
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 136 (Leitsatz und Kurzinformation)
Pflegedienst: Sozialversicherungspflicht | Keine Selbständigkeit einer Pflegefachkraft: Keine weitere Beschäftigung
Verfahrensgang
- SG Itzehoe, 21.04.2015 - S 27 KR 37/15
- LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2017 - L 5 KR 74/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2017 - L 5 KR 74/15
Die Höhe der Vergütung ist jedoch nach der Pressemitteilung 14/2017 des 12. Senats des BSG hinsichtlich seiner Rechtsprechung im Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - als gewichtiges Indiz bei Statusfeststellungen vergleichbarer Art zu berücksichtigen. - LSG Hamburg, 20.06.2012 - L 2 R 120/10
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2017 - L 5 KR 74/15
Sie stütze sich auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Hamburg im Urteil vom 20. Juni 2012 - L 2 R 120/10 -, mit der die betriebliche Eingliederung von Pflegekräften bejaht worden sei.
- LSG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - L 5 BA 16/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - examinierte Pflegekraft - Tätigkeit …
"Die - auch von der Beigeladenen zu 1) ausgeübte - Tätigkeit als Pflegekraft kann danach sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteile vom 11. Mai 2017 - L 5 KR 73/15 - und - L 5 KR 74/15 -).Deshalb stellt bei Dienstleistungen, die sich naturgemäß an die Struktur des Betriebes anpassen müssen, in dem sie verrichtet werden, die Eingliederung in die betriebliche Organisation nur dann ein wesentliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar, wenn sich die Eingebundenheit durch weitere Umstände manifestiert, wie z. B. eine Weisungsbefugnis des Auftraggebers bei der jeweiligen Durchführung der Pflegeleistung, Nebenpflichten in Form der Teilnahme an Dienstbesprechungen und Qualitätszirkeln oder Anweisungen hinsichtlich der Dokumentation oder der Übergabe bei Schichtwechsel (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - L 5 KR 74/15 -).